Verpackungslizensierung (LUCID)

Neues (bzw. erweitertes) Verpackungsgesetz 2019 / Serviceverpackung (§9)  / LUCID

 

Unsere Reg.-Nr.: DE4074112128581-V 

 

Vorab: Falls nicht eindeutig erkennbar, gewähren wir Wiederverkaufspreise nur solchen Firmen / Bestellern, die uns Ihre LUCID-Registrierungs-Nr. mitteilen (Ausnahme Apotheken). Für die Anmeldung bei LUCID und Entrichtung der Gebühren ist der Kunde, auch die Apotheke, jedoch immer selber in der Pflicht.

 

Seit dem 01. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das die noch bis 31. Dezember 2018 gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) erweitert bzw. ersetzt. Das VerpackG betrifft wie in der VerpackV alle, die erstmals verpackte Ware zum Endkunden gewerbemäßig in Verkehr bringen. Diese Regelung betrifft auch den Online-Handel. So werden die Händler, die die Verpackung in Umlauf bringen, auch als „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" bezeichnet. Diese Bezeichnung darf nicht falsch verstanden werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Produzenten von Verpackungsmaterial, sondern bezeichnet den Erstinverkehrbringer von verpackter Ware.

Wir, die Lansche Versand GmbH, lizensieren unsere Verpackungen für Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Praxen, Endkunden, Apotheken etc. - d.h. für die Kunden, die kein Gewerbe angemeldet haben und keine Eigenprodukte herstellen oder abpacken und verkaufen. Apothken, die Eigenprodukte abfüllen und verkaufen, müssen sich lizensieren lassen!

Kunden, die Eigenprodukte abfüllen und verkaufen, müssen sich ebenfalls selber lizensieren lassen, dies kann nicht von uns übernommen werden (betrifft nur Kunden in Deutschland)!

Dies gilt im Übrigen auch für Apotheken, die Eigenprodukte abfüllen und als Eigenmarke verkaufen.

Wir gehen davon aus, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften des VerpackG ab 01.01.2019 eigenverantwortlich erfüllen. Nochmaliger Hinweis: für Wiederverkäufer sowie Apotheken mit Eigenmarken übernehmen wir die Verp.-Gebühr nicht! 

Den Händlern, Apotheken, Kosmetikfirmen etc. stehen für die Beteiligung an einem „Verkaufsverpackungs-Rückhol-System" nur rechtlich zugelassene Anbieter zur Auswahl

 

Was änderte sich?

Im Vergleich zur VerpackV änderte sich die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Verpflichtung zur Registrierung und Datenmeldung, die Beauftragung Dritter, die Erhöhung der Verwertungsquote, die ökologische Gestaltung, sowie die neuen Begriffsdefinitionen.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://lucid.verpackungsregister.org/

Und:

https://www.haendlerbund.de/de/leistungen/rechtssicherheit/verpackungsgesetz

 

Das VerpackG verpflichtet Hersteller und Vertreiber zu Lizierungs- und Registrierungspflichten, falls die gewählte Verpackung „systembeteiligungspflichtig" ist. Dies liegt vor, wenn die Verpackung

mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.

Systembeteiligungspflichtig sind die unter Punkt 3 genannten Verkaufs- und Umverpackungen. Entgegen der bisherigen VerpackV reicht es nun aus, dass die Verpackung „typischerweise" beim Endverbraucher als Müll anfällt. Sie als Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, müssen schon vor der Nutzung eine allgemeine Abschätzung vornehmen, ob die Verpackung als Müll anfallen könnte. Ist dies der Fall, gilt für Sie die Lizensierungs- und Registrierungspflicht.

Wie bisher auch, ist jedoch entscheidend, dass die Verpackung bei einem Endverbraucher als Müll anfällt, womit Verpackungen im industriellen oder gewerblichen Bereich herausfallen. Der exakte Zeitpunkt, wann eine Verpackung als Müll anfällt, ist dabei nicht entscheidend.

Liegt eine systembeteiligungspflichtige Verpackung vor, löst dies für Hersteller und Vertreiber die Pflicht aus, sich an einem dualen System zu beteiligen und die genutzte Verpackung zu lizenzieren. Bei einem Hersteller handelt es sich um eine Untergruppe der Vertreiber.

Nach dem VerpackG ist ein Vertreiber als Hersteller anzusehen, wenn er die Verpackung erstmals in den Verkehr bringt und gewerbsmäßig in den Verkehr und/oder in den Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Danach sind Online-Händler als Hersteller anzusehen, wenn die Voraussetzungen auf sie zutreffen.
Entscheidend ist dabei, ob erstmals befüllte Verpackungen durch Händler in den Verkehr gebracht werden. In der Regel handelt es sich um den „Befüller" von Verpackungen.

Umgekehrt bedeutet dies: Falls verpackte Waren vom Hersteller unangetastet ohne weitere Verpackung direkt weiterversandt werden, ist keine Beteiligung notwendig. Für Hersteller von Verpackungen, die aus dem Ausland verschickt werden, gilt nach der Erweiterung des Wortlautes ebenfalls eine vollständige Lizenzierungspflicht.

Die Lizenzierungspflicht bei einem dualen System löst eine Registrierungspflicht bei der neu geschaffenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister aus. Neben der Registrierung trifft die Hersteller und erfassten Vertreiber die Pflicht, alle Angaben bezüglich der Verpackung auch an die Zentrale Stelle zu übermitteln.

Erstmalig wird durch das VerpackG eine Online-Datenbank eingeführt, die für alle Außenstehenden kostenfrei einsehbar ist und alle Registrierungen enthält. In dieser Datenbank sind folgende Daten ersichtlich:

Registrierungsnummer, Registrierungsdatum, Name, Anschrift und Kontaktdaten, Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
Sowohl die Beteiligung an einem dualen System als auch eine entsprechende Registrierung werden durch das VerpackG als gesetzliche Pflicht bestimmt. Ein Verstoß dagegen ist als Ordnungswidrigkeit zu werten. Für eine nicht getätigte Registrierung kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Fall verhängt werden. Die Nicht-Beteiligung an einem dualen System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

Daneben soll die Veröffentlichung dem Zweck dienen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren. So können auch konkurrierende Unternehmen durch die Datenbank prüfen, ob ein Händler der notwendigen Registrierung nachgekommen ist.

 

You'll find the English text in our Terms of Payment and Delivery, § 6